Gesundheitsministerium muss bei Beatmungspflege Behindertenrechte stärker berücksichtigen. Neues Deutschland,
Am Mittwoch hat der Bundestag den Gesetzentwurf »Zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung« (IPReG) in erster Lesung beraten und in den Gesundheitsausschuss verwiesen. Das ist bereits der dritte Entwurf, den das Gesundheitsministerium vorlegt.
Einige Menschen mit Behinderung protestierten vor dem Bundestag gegen das geplante Gesetz. Sie befürchten, dass sehr pflegebedürftige Personen auf Grundlage des Gesetzes auch gegen ihren Willen in Einrichtungen eingewiesen werden. Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Jürgen Dusel, hatte am Morgen bereits im Gesundheitsausschuss Nachbesserungen des Entwurfs gefordert. Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Bundesrepublik, Menschen mit Behinderungen die freie Entscheidung über ihren Wohnort selbst zu überlassen. Das Gesetz dürfe nicht dazu führen, dass diese Entscheidung bei pflegebedürftigen Menschen durch die Krankenkasse oder den medizinischen Dienst (MD) getroffen werde, so Dusel.
Auf dieses Problem nahmen auch die Abgeordneten in der Bundestagsdebatte immer wieder Bezug, allerdings mit sehr unterschiedlichen Schwerpunkten. Die behindertenpolitische Sprecherin der Grünen, Corinna Rüffer, wies energisch darauf hin, dass viele Menschen mit Behinderungen wegen der Coronapandemie »seit Wochen und Monaten in Isolation« leben und deswegen auch nicht gegen den Gesetzesentwurf protestieren könnten. Sie befürchteten jedoch zu Recht, mit der neuen Regelung in ein Heim eingewiesen zu werden.
Der Vorsitzende des Gesundheitsausschusses, Erwin Rüddel von der CDU, warf dagegen den Kritiker*innen vor, lediglich ihre Argumente gegen den ersten Gesetzesentwurf zu wiederholen und die Änderungen nicht zur Kenntnis zu nehmen. Allerdings tauchen auch im aktuellen Entwurf Sätze wie der folgende auf, die eben nicht darauf hinweisen, dass die pflegebedürftige Person über ihren Aufenthaltsort letztendlich selbst entscheiden kann: »Der MD hat zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung am gewünschten Ort tatsächlich und dauerhaft sichergestellt werden kann.« Wenn die Versorgung am gewünschten Ort nach Meinung des MD nicht möglich ist, muss die Person eben an einen nicht gewünschten Ort umziehen, so die Lesart der Betroffenen.
Eigentlich geht es in dem Gesetz gar nicht um Menschen mit bereits länger vorhandenen Beeinträchtigungen, sondern um Patient*innen, bei denen eine dauerhafte Beatmung verhindert werden könnte, wenn sie die richtige Behandlung bekämen. Dies ist aber zurzeit durch verschiedene Fehlanreize nicht der Fall, zum Beispiel wird jetzt eine schnelle Entlassung aus der klinischen in die ambulante Versorgung finanziell gefördert. Das führt dazu, dass Patient*innen vor der Entlassung nicht von den Beatmungsgeräten entwöhnt werden. Weil einige Pflegedienste damit Geld verdienen, die Beatmungsverpflegung abzurechnen, aber kein dafür qualifiziertes Personal einstellen, werden die Patient*innen schlecht versorgt und das Gesundheitssystem finanziell belastet.
Diese Fehlanreize sollen nun beseitigt werden. Krankenhäuser, die nicht versuchen, dafür geeignete Patient*innen eine Beatmungsentwöhnung zu vermitteln, sollen finanzielle Abschläge hinnehmen, in der außerklinischen Intensivpflege sollen nur noch qualitätsgeprüfte Pflegedienste arbeiten können. Bärbel Bas von der SPD stellte allerdings in Frage, ob mafiöse Strukturen alleine durch Qualitätsüberprüfungen durch den Medizinischen Dienst gefunden und bekämpft werden können. Auch sie forderte, den Entwurf nachzuschärfen.