Der Bundesgerichtshof hat geurteilt: Eine Personenstandsänderung ist nur möglich, wenn die körperliche geschlechtliche Beschaffenheit »weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann«. Diese Auslegung ist unsinnig. Kommentar in der Jungle World 23
Welche Horrorszenarien Konservative wohl für den Fall erwarten, dass ein selbstbestimmter Geschlechtseintrag nicht mehr mit Dutzenden von Hürden verbunden wäre? In Argentinien ist dies bereits seit 2012 möglich, und von größeren Problemen hat man nicht gehört. Die dortige Wirtschaftskrise wird jedenfalls nicht von Menschen hervorgerufen, denen beim Frühstückscafé eingefallen wäre, ihr eingetragenes Geschlecht zu ändern.
Derartige Szenarien scheinen jedoch deutsche Politiker und Richter zu bewegen, solche Änderungen zu erschweren und zu pathologisieren. Das jüngste Beispiel für diese Tendenzen ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das in der vergangenen Woche bekannt wurde. Die klagende Person wollte auf gerichtlichem Weg das Standesamt dazu bringen, den Geschlechtseintrag »weiblich« aus der Geburtsurkunde zu streichen. Sie scheiterte vor dem BGH. Das Urteil löste harsche Kritik aus, vor allem für seine Formulierung einer »lediglich empfundener Intersexualität«. Transinterqueer e. V. warf dem BGH »fragwürdige sprachliche Neuschöpfungen und essentialistische Argumentationslinien« vor. Der »Verfassungsblog« bescheinigte dem Gericht »ein äußerst konservatives Verständnis von Geschlecht« und hält das Urteil für verfassungswidrig.
Der Rechtsstreit dreht sich darum, wie die seit Ende 2018 mögliche Änderung des Personenstands nach Paragraph 45b des Personenstandsgesetzes (PStG) auszulegen ist. Damals waren der Geschlechtseintrag »divers« und die Streichung der Geschlechtsangabe ermöglicht worden. Bereits da hatten Selbsthilfeorganisationen gewarnt, dass transgeschlechtliche, nichtbinäre oder genderqueere Personen ausgeschlossen würden und die Formulierung, für eine Änderung der Angaben seien »Varianten der Geschlechtsentwicklung« nötig, die Betroffenen pathologisiere. Allerdings hatte auch die Hoffnung bestanden, dass diese Varianten sich nicht nur auf medizinisch feststellbare körperliche Abweichungen beziehen, sondern auch eine Selbstdefinition der Geschlechtszugehörigkeit ermöglichen könnten.
Personenstandsänderungen sind zwar auch nach dem Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 möglich, aber nur im Rahmen eines binären Geschlechtsbegriffs und mit einem sehr viel höheren Aufwand. Das TSG ist dringend reformbedürftig, allein das Bundesverfassungsgericht hat in sechs Entscheidungen festgestellt, dass verschieden Bestandteile nicht menschen- und grundrechtskonform waren oder sind, etwa die bis 2011 obligatorische Entfernung der reproduktiven Organe vor einer Personenstandsänderung. Im Mai des vergangenen Jahres gab es einen vielkritisierten Referentenentwurf, seitdem liegt die Gesetzesreform auf Eis.
Der BGH legte das PStG sehr strikt aus: »Der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers« meine nur Personen, deren körperliche geschlechtliche Beschaffenheit »weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann«. Für alle anderen müssen die Regelungen des TSG gelten. Warum ein Gesetz von 1980 queerfreundlicher ausgelegt werden könne als eins von 2018, bleibt das Geheimnis des Gerichts.
Einen Ansturm auf die Standesämter zu »beliebigen Personenstandswechseln« hätte es auch ohne das Urteil nicht gegeben. Es rächt sich, dass die Inter-, Trans- und Nonbinary-Communities und die mit ihnen solidarische Zivilgesellschaft vor zwei Jahren nicht mehr Druck aufbauen konnten, um eine weiterreichende Änderung des Personenstandsgesetzes durchzusetzen.