Eigentlich wollte die Bundesregierung am Mittwoch vergangener Woche den Gesetzentwurf des Bundesministerien der Justiz und des Inneren zur »Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags« beschließen. Er wurde jedoch kurzfristig von der Tagesordnung genommen – die Betroffenen- und Fachverbände dürfen das als Erfolg ihrer heftigen Kritik verbuchen. Die zuständigen Ministerien hatten den Gesetzesentwurf zum Namens- und Personenstandswechsel am 8. Mai an die Fachverbände geschickt, verbunden mit einer 48stündigen Frist für fachliche Stellungnahmen. Obwohl einige dieser Verbände ohne feste Stellen nur im Ehrenamt arbeiten, gelang es ihnen, ausführliche und differenzierte Kritikpunkte zu erarbeiten.
In dem neuen Gesetz sollen Regelungen aus dem 1981 in Kraft getretenen Transsexuellengesetz und dem erst im Dezember des vergangenen Jahres geänderten Paragraphen 45b des Personenstandsgesetzes (PStG) zusammengeführt und reformiert werden. Vor allem die im Entwurf enthaltene Ungleichbehandlung von inter- und transgeschlechtlichen Menschen und die damit fortgesetzte Diskriminierung von transgeschlechtlichen Personen empören die Betroffenen. Paragraph 45b PStG ermöglicht intergeschlechtlichen Personen bisher eine Änderung ihres Namens und des Personenstands durch eine einfache Erklärung sowie die Vorlage eines ärztlichen Attests auf dem Standesamt. Damit wird auch erwachsenen Personen eine Eintragung des Personenstands »divers« möglich.
In sozialen Medien war seit der Gesetzesänderung diskutiert worden, ob diese relativ einfache standesamtliche Regelung auch von Transpersonen genutzt werden könne; einige berichteten, dass ihnen dies gelungen sei. Im April äußerte sich das Bundesinnenministerium mit der Festlegung, dass das PStG nur für intergeschlechtliche Personen gelte. Der neue Gesetzentwurf erhält diese Ungleichbehandlung aufrecht. Transgeschlechtliche Menschen benötigen demnach zur Änderung des Geschlechtseintrags eine gerichtliche Entscheidung. Damit müssten sie weiterhin die lange Dauer des Verfahrens und die damit verbundenen hohen Kosten auf sich nehmen. Diese liegen einer im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an der Berliner Humboldt-Universität erstellten Studie zufolge bei etwa 2.000 Euro.
Zwar wird von Transpersonen kein psychologisches Gutachten mehr verlangt, sehr wohl allerdings der Nachweis der Teilnahme an einer Pflichtberatung. Adrian Hector, Mitglied des geschäftsführenden Vorstands der »Bundesvereinigung Trans*«, spricht in einer Pressemitteilung von »gutachtenähnlicher Beratung«. Im Vergleich zur bisherigen Regelung enthält der Gesetzentwurf sogar eine Verschärfung: Zukünftig sollen in einer Ehe verpartnerte Personen von Antragstellenden vor Gericht angehört werden. Intergeschlechtlichen Menschen soll eine Vornamensänderung nur bei gleichzeitiger Änderung des Personenstands ermöglicht werden; auch dies wird als unnötige Zumutung kritisiert, beispielsweise von der deutschen Sektion der »Internationalen Vereinigung intergeschlechtlicher Menschen«.
Die verschiedenen Verfahren für Trans- und Interpersonen werden von allen Verbänden und Interessengruppen scharf kritisiert, auch wenn deren Interessen unterschiedlich sind und ihre inhaltlichen Ausrichtungen sich voneinander unterscheiden. Dass der Entwurf »nicht ideal« sei und den Forderungen der Betroffenen nach einer selbstbestimmten Entscheidung über ihren Personenstand nicht entspreche, gab auch Justizministerin Katharina Barley (SPD) auf einer EU-Wahlkampfveranstaltung in Bayern zu. Verantwortlich dafür seien aber die Koalitionspartner CDU und CSU – eine Begründung, die emanzipatorisch und feministisch orientierten Menschen seit der Diskussion über das Informations- und Werbeverbot für Abtreibungen im Paragraphen 219a hinreichend bekannt vorkommt.
Unterstützung für ihre Position finden die Verbände auch bei der im Mai von der Weltgesundheitsorganisation WHO verabschiedeten elften Revision der »Internationalen Klassifikation der Krankheiten« (ICD-11), da hier »trans« nicht mehr als psychische Erkrankung katalogisiert wird, sondern unter den gesundheitsrelevanten Konditionen geführt. Zwar tritt die neue Fassung erst Anfang 2022 in Kraft, Folgen dürfte sie jedoch bereits vorher haben.
In Hinblick auf intergeschlechtliche Menschen konnte sich die WHO allerdings nicht zu diesem Schritt durchringen. Einem der größten Probleme für intergeschlechtliche Menschen, nämlich die geschlechtsverändernden kosmetisch-medizinischen Eingriffe, die vor allem an nicht einwilligungsfähigen Kindern vorgenommen werden, wird von dieser Seite also kein Einhalt geboten. Normangleichende, also feminisierende oder maskulinisierende Operationen an Genitalien von Kindern in nicht einwilligungsfähigem Alter werden immer häufiger als menschenrechtsverletzend kritisiert. Trotz einer Überarbeitung der medizinischen Leitlinien 2005 sind die Zahlen nicht zurückgegangen, wie eine Studie der Psychologin Ulrike Klöppel 2016 zeigte und wie eine Folgestudie aus diesem Jahr bestätigt hat.
Zwischen den diskriminierenden Folgen der hohen Hürden für eine Personenstandsänderung und der Menschenrechtswidrigkeit der Operationen an Nichteinwilligungsfähigen gibt es einen Zusammenhang: Wenn trans- und intergeschlechtliche Personen als abweichend und problematisch angesehen werden, erscheint das Angebot einer vermeintlichen Normalisierung attraktiv.